KAPITEL 3: ANTRAG ZUR SATZUNGSÄNDERUNG / ARTIKELENTWURF.
ARTIKEL [X]: Struktur des Vorstands und Grundsätze der dynamischen gleichberechtigten Repräsentanz.
A. Allgemeine Grundsätze und Form der Leitung.
Gemäß der geschlechtslosen „Can”-Philosophie der alevitischen Lehre und den Prinzipien der Gleichheit im Glauben ist es grundlegend, das Gleichgewicht zwischen dem Weiblichen und dem Männlichen in den Entscheidungsmechanismen des Vereins / der Föderation institutionell abzusichern.
Der Vorstand (im Sinne des § 26 BGB) wird strukturell nach dem Grundsatz eines mindestens gleichberechtigten Vorsitzes gebildet (gleichberechtigte Vorsitzende und gleichberechtigter Vorsitzender). Die in der Satzung festzulegende Vertretungsbefugnis wird so geregelt, dass die gleichberechtigten Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigt (gesamtvertretungsberechtigt) sind. Bei den nach den Bestimmungen dieses Artikels gebildeten Leitungsstrukturen stellt es im Rahmen dieses Artikels keine Grenze dar, wenn die Gremien vollständig aus weiblichen Mitgliedern bestehen; in diesem Fall wird das Erfordernis des gleichberechtigten Vorsitzes nicht verlangt.
Die in diesem Artikel geregelten Grundsätze der dynamischen gleichberechtigten Repräsentanz gelten entsprechend auch für die Kassenprüfung/den Aufsichtsrat und den Disziplinarrat/Ehrenrat, nach demselben Verfahren und denselben Grundsätzen.
B. Wahl und dynamisches Verhältnisrepräsentationssystem.
Bei den Organwahlen der Mitgliederversammlung wird der Mindestanteil der Frauen im Vorstand, in der Kassenprüfung/im Aufsichtsrat und im Disziplinarrat/Ehrenrat unmittelbar vor der Wahl von der Versammlungsleitung (Divan) festgestellt und bekanntgegeben. Maßgeblich ist der Anteil der weiblichen Mitglieder, die im Versammlungssaal anwesend sind und die Teilnehmer- bzw. Anwesenheitsliste unterschrieben haben, im Verhältnis zur Gesamtzahl der Mitglieder. Die aufzustellenden Kandidatenlisten dürfen nicht weniger Frauen enthalten als diesen Anteil.
Die Stellvertretungen jedes ordentlichen Mitglieds in den Beschlussorganen werden unbedingt entsprechend der eigenen Geschlechtergruppe bestimmt: Für ein weibliches ordentliches Mitglied wird eine weibliche Stellvertreterin, für ein männliches ordentliches Mitglied ein männlicher Stellvertreter ernannt.
Besteht der Vorstand aus einer ungeraden Zahl von Personen (wie 3, 5, 7, 9, 11), wird die Zahl der männlichen Mitglieder durch Abrunden auf die nächste ganze Zahl unterhalb des im Gremium geltenden Höchstanteils bestimmt. Der sich aus der ungeraden Zahl ergebende zusätzliche Anteil von einer (+1) Person wird dem Willen der Frauen zugewiesen.
C. Ausfall, Männergrenze und Nachfolgeabsicherung
Unabhängig von der Beteiligung an der Mitgliederversammlung darf der Anteil der männlichen Mitglieder in allen Beschlussorganen unter keinen Umständen 50 % (fünfzig Prozent) überschreiten.
Institutionelle Sitze, die in der Mitgliederversammlung wegen Mangels an weiblichen Mitgliedern oder Kandidatinnen nicht besetzt werden können, dürfen in keinem Fall durch männliche Mitglieder ersetzt werden; diese Sitze bleiben zunächst als „Kontingent, das auf den Willen der Frauen wartet” unbesetzt. Damit der Vorstand jedoch als gesetzliches Beschluss- und Vertretungsorgan im Sinne des § 26 BGB vollständig und effizient arbeiten kann, werden diese freien Sitze, ohne die erste ordentliche Mitgliederversammlung abzuwarten, im Zeitraum zwischen zwei Mitgliederversammlungen sofort besetzt. Voraussetzung sind der schriftliche Antrag weiblicher Mitglieder (Frauen-Canlar), die in diesem Zeitraum aktiv werden, Verantwortung übernehmen oder dem Verein neu beitreten, und die Zustimmung des bestehenden Vorstands; die Besetzung erfolgt im Wege der Kooptation bzw. Zwischenberufung. Die auf diesem Weg vorgenommenen Zwischenberufungen werden nach dem in der Satzung vorgesehenen Verfahren durch Vorstandsbeschluss protokolliert. Die auf diese Weise ins Amt gelangten weiblichen Mitglieder haben bis zur ersten Mitgliederversammlung den Status vollberechtigter ordentlicher Mitglieder mit Unterschrifts- und Stimmrecht.
Scheidet eine Frau aus irgendeinem Grund aus dem ordentlichen Vorstandsamt aus, rückt an ihre Stelle, unabhängig von der in der Mitgliederversammlung erhaltenen Stimmenreihenfolge, das erste weibliche Mitglied der Ersatzmitgliederliste als ordentliches Mitglied nach. Der Frauenanteil darf aus keinem Grund verringert werden.
Scheidet ein Mann aus irgendeinem Grund aus dem ordentlichen Vorstandsamt aus, wird an seiner Stelle ein männliches Mitglied der Ersatzliste berufen. Bleibt kein männliches Mitglied auf der Ersatzliste, darf der Sitz nicht leer bleiben; das nächste weibliche Mitglied der Ersatzliste wird in den ordentlichen Vorstand aufgenommen.
D. Beschlussfassung und Gültigkeitsvoraussetzung (Vetorecht)
Kein in Vorstandssitzungen gefasster, ins Protokoll aufgenommener und beschlossener Beschluss gilt hinsichtlich der inneren Funktionsweise und der Gründungsprinzipien des Vereins / der Föderation als gültig (wirksam), solange er nicht die Unterschrift bzw. Zustimmung von mindestens einem (1) im Vorstand vertretenen weiblichen ordentlichen Mitglied trägt. Beschlüsse ohne die Unterschrift einer Frau können nicht offiziell in das Beschlussbuch des Vorstands eingetragen und nicht in Kraft gesetzt werden. Diese Bestimmung wird auf der Grundlage der im BGB verankerten Vereinsautonomie (der Freiheit der vereinsinternen Selbstverwaltung) als Satzungsbestimmung geregelt und hat vereinsinterne Bindungswirkung.
E. Inkrafttreten
Dieser Satzungsartikel tritt mit dem Tag in Kraft, an dem er von der Mitgliederversammlung genehmigt und, falls erforderlich, in das Vereinsregister eingetragen wird. Ab den ersten danach stattfindenden Organwahlen wird er als institutionelle Verfassungsbestimmung angewendet, die unter keinen Umständen aufgeweicht, willkürlich geändert oder verletzt werden darf.
