KAPITEL 2: WAS TUN? (LÖSUNGSVORSCHLÄGE UND REALISTISCHER AKTIONSPLAN).
An die Leitungs-, Prüfungs- und Disziplinar- (Ehren-)Gremien der alevitischen Vereine, Cemevis und Föderationen in Deutschland.
ANTRAG UND PETITION ZUR SATZUNGSÄNDERUNG
Dynamische gleichberechtigte Repräsentanz und Garantie des Frauenwillens
Adressat: Gerichtet an die Vorsitzenden des Vorstands, der Kassenprüfung/des Aufsichtsrats und des Disziplinarrats/Ehrenrats von [Name des Vereins / der Föderation] sowie zur Aufnahme in die Tagesordnung der ordentlichen/außerordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt.
Eingereicht von: Die unterzeichnenden weiblichen Mitglieder („Frauen-Canlar”), die als Mitglieder eines Cemevi, eines Vereins oder einer Föderation registriert sind.
EINLEITUNG: WARUM IST DIESE REGELUNG NOTWENDIG?
Wie Pir Sultan Abdal es ausrief: „In einer maroden Ordnung findet sich kein intaktes Räderwerk.” Die bestehenden Verwaltungsräder sind marode und lassen sich nicht durch vorübergehende, aufgezwungene Quoten reparieren. Einer Frau, die zwischen Haushalt, Kindern, Beruf und männlichem Druck eingeklemmt ist, plötzlich zu sagen „Erfülle die Quote”, ohne zuvor die Infrastruktur dafür vorbereitet zu haben, ist kein realistischer Ansatz. Denn der Anteil der Frauen, die heute tatsächlich in den Vorständen der Organisationen aktiv sind, reicht – von sehr wenigen Ausnahmen abgesehen – nicht aus, um dieses Ziel zu erfüllen. Hinzu kommt, dass bislang nicht genügend Anstrengungen unternommen wurden, Frauen Raum zu öffnen.
Dabei ist das Interesse und das Potenzial der alevitischen Frau eindeutig belegt. An einer Untersuchung, die Taner und Şeker 2022 während der Pandemie unter den Aleviten in Berlin durchgeführt haben, nahmen 1967 Personen teil; genau 50 % von ihnen gaben als Geschlecht „weiblich” an. Das Problem ist nicht das Desinteresse der Frau, sondern der männlich dominierte Raum, der verhindert, dass dieses Interesse in den institutionellen Bereich getragen wird, und der die Frau zu Fügsamkeit zwingt.
Deshalb muss der Frau ein konkretes, messbares und stufenweises Ziel vor Augen gestellt werden. Die Lösung besteht darin, den Anteil der in der Mitgliederversammlung anwesenden Frauen als dynamischen Hebel zu nutzen: Die Frauenquote in der Leitung wird nicht an eine feste Zahl gebunden, sondern an den Anteil der Frauen, die tatsächlich an dieser Mitgliederversammlung teilnehmen. Je mehr sich Frauen organisieren und je stärker ihre Teilnahme an der Mitgliederversammlung wächst, desto mehr wachsen – von selbst und auf gerechte Weise – auch ihre Repräsentationsrechte in der Leitung.
DYNAMISCHER, TEILNAHMEBASIERTER ZIELMECHANISMUS.
Dieser Mechanismus beruht auf drei Schritten:
- Die Momentaufnahme in der Mitgliederversammlung: Am Tag der Versammlung wird der Anteil der Frauen und Männer (Canlar), die im Saal anwesend sind und die Teilnehmer- bzw. Anwesenheitsliste unterschreiben, genau festgestellt. Beispiel: Der Saal besteht zu 30 % aus Frauen und zu 70 % aus Männern.
- Offizielle Bekanntgabe vor der Wahl: Bevor zur Abstimmung geschritten wird, gibt die Versammlungsleitung (Divan) öffentlich Folgendes bekannt: „Der Frauenanteil auf der heutigen Teilnehmerliste der Mitgliederversammlung beträgt 30 %. Folglich muss der Anteil der Frauen in den zu bildenden Leitungsorganen, unabhängig von der Stimmenreihenfolge, mindestens 30 % betragen.” Finden sich nicht genügend Kandidatinnen, gilt die Bildung des betreffenden Organs nicht als abgeschlossen; die fehlenden Sitze werden später im Wege der in Absatz C) dieses Artikelentwurfs vorgesehenen Kooptation ergänzt.
- Ansporn zur Organisierung: Die Frauen werden wissen: Je mehr Frauen sie bis zur nächsten Mitgliederversammlung aus den Vierteln und aus den Häusern organisieren und mitbringen können, desto mehr wächst auch ihre organische Kraft in der Leitung – automatisch, von 30 % auf 40 %, von 40 % auf 50 %. Dieser Mechanismus stellt die Frau nicht als passive Quotenfüllerin dar, sondern als aktives Subjekt, das seine eigene Stärke selbst aufbaut.
DIE 50-PROZENT-GRENZE FÜR MÄNNER (INSTITUTIONELLE ABSICHERUNG).
Sie ergänzt und sichert den dynamischen Teilnahmemechanismus.
Die absolute Obergrenze für Männer: So niedrig die Teilnahme der Frauen an der Mitgliederversammlung auch sein mag – selbst wenn der Frauenanteil im Saal nur 15 % beträgt –, darf der Anteil der Männer in den Leitungsorganen unter keinen Umständen 50 % überschreiten. Diese Grenze wird in der Satzung ausdrücklich geregelt und von der Versammlungsleitung vor der Wahl bekanntgegeben.
Die Botschaft der leeren Sitze – Stühle, die auf den Willen der Frauen warten: Ist der Frauenanteil im Saal niedrig und bleiben nach Erfüllung der Männerquote (50 %) Sitze in der Leitung frei, dürfen diese Sitze unter keinen Umständen mit Männern besetzt werden. Diese Stühle werden als „Sitze, die auf den Willen der Frauen warten” eingetragen. Die Lücke wartet nicht passiv bis zur nächsten Mitgliederversammlung: Wie in Absatz C) des Artikelentwurfs geregelt, kann sie auf schriftlichen Antrag eines zur Amtsübernahme bereiten weiblichen Mitglieds und mit Zustimmung des Vorstands sofort durch Kooptation besetzt werden. So führt der leere Sitz nicht zur Handlungsunfähigkeit des Gremiums, sondern wird zu einem ständig offenen, jederzeit beantwortbaren, konkreten Ruf: „Dein Platz wartet hier auf dich.” Diese institutionelle Lücke ist keine Schwäche, sondern ein bewusstes Mittel der Konfrontation – sie macht nicht die Abwesenheit der Frau sichtbar, sondern die vom männlich geprägten System erzeugte Abwesenheit.
Frauen-Führungsakademien: Um die Sorge „Ich kenne die Rechtsvorschriften nicht, ich verstehe das Budget nicht, ich bin in der Redekunst unsicher” auszuräumen, sollten schnelle und praxisnahe Qualifizierungen angeboten werden. Vereinsrecht (einschließlich des Vereinsrechts des BGB), Budgetverwaltung sowie die Fähigkeit, das Wort zu ergreifen und zu repräsentieren, bilden das Kerncurriculum dieser Akademien. Wissen ist das größte Selbstvertrauen.
Zeit freisetzen – Kita und Kinderbetreuung: Die Zeit der Frau freizusetzen bedeutet, eines der konkretesten Hindernisse für die institutionelle Teilnahme zu beseitigen. Während der Mitgliederversammlungen, Schulungen und Sitzungen sollten in der Einrichtung Kinderspielbereiche und eine vorübergehende Kinderbetreuung bereitgestellt und dies möglichst als institutionelle Verpflichtung übernommen werden; eine Frau, die keinen Platz findet, wo sie ihr Kind lassen kann, kann den Sitzungssaal nicht betreten.
ORGANISIERUNG IN DER MODERNEN ZEIT UND WARNUNG VOR INSTITUTIONELLEM CHAOS.
Heute ist die größte Notwendigkeit eine bewusste und strategische Organisierung. Beim Aufbau dieser Organisierung darf jedoch nicht in die Falle der männlichen Rivalität und der Machtkämpfe getappt werden, in die die bestehenden Institutionen geraten sind. Persönliche Abrechnungen, Lagerbildung und Klatschpolitik sind die größten Gefahren, die die Frauenbewegung von innen zerfressen und den Boden für institutionelles Chaos bereiten.
Anstatt hierarchische und konfrontative Strukturen nachzuahmen, sollte die Frauenbewegung eine horizontale, partizipative und konsensorientierte Sprache durchsetzen. Dies ist nicht nur eine ethische Entscheidung, sondern eine strategische Notwendigkeit: Eine Bewegung, die ihren inneren Frieden nicht herstellen kann, kann keine dauerhafte Veränderung gegenüber dem männlichen System bewirken.
BEGRÜNDUNG UND FORDERUNG.
Wir, die unterzeichnenden weiblichen Mitglieder, fordern gemäß der geschlechtslosen „Can”-Philosophie der alevitischen Lehre und den Prinzipien der Gleichheit im Glauben, dass das Gleichgewicht zwischen Frauen und Männern in den Entscheidungsmechanismen unseres Vereins / unserer Föderation – über eine bloß symbolische Absicht hinaus, aus den oben dargelegten Gründen – als Satzungsbestimmung institutionell abgesichert wird.
Diese Petition wurde unter Berücksichtigung der vereinsrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB, §§ 21–79) sowie des Status unseres Vereins / unserer Föderation als eingetragener Verein (e.V.) und – sofern einschlägig – als gemeinnütziger Verein (Abgabenordnung § 51 ff.) erstellt. Es wird beantragt, den nachstehenden Artikelentwurf in der Mitgliederversammlung zur Abstimmung zu stellen, in die Satzung aufzunehmen und, soweit erforderlich, beim Vereinsregister anzumelden.
Dieser Text stellt keine fertige Rechtsberatung dar; jedem Verein wird empfohlen, vor der endgültigen Eintragung der Satzungsänderung die eigene Rechtsberatung sowie die Praxis des örtlichen Amtsgerichts bzw. Vereinsregisters zu konsultieren.
